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Arbeitssicherheit9. August 2026 6 Min.

PSA gegen Absturz – Pflicht und Vorschriften

PSA gegen Absturz – Pflicht und Vorschriften

PSA gegen Absturz (PSAgA) ist immer die letzte Schutzmaßnahme. Zuerst gilt das TOP-Prinzip: Absturzstelle vermeiden, dann kollektiver Schutz (Geländer, Netze), erst danach individuelle Ausrüstung.

Rechtsgrundlagen

  • Betriebssicherheitsverordnung und PSA-Benutzungsverordnung
  • DGUV Regel 112-198 (Benutzung) und 112-199 (Rettung aus Höhen und Tiefen)
  • DGUV Vorschrift 1 – Unterweisung

Die Pflichten im Überblick

  1. Auswahl passend zur Gefährdung: Auffangsystem, Rückhaltesystem oder Arbeitsplatzpositionierung.
  2. Anschlagpunkt mit ausreichender Tragfähigkeit – möglichst oberhalb des Nutzers, Sturzfaktor beachten.
  3. Freier Raum unterhalb: Falldämpfer verlängern sich; je nach System sind mehrere Meter Sturzraum nötig.
  4. Unterweisung mit praktischer Übung – mindestens jährlich.
  5. Prüfung: Sichtprüfung vor jeder Benutzung durch den Nutzer, zusätzlich mindestens jährliche Prüfung durch eine sachkundige Person; Herstellerangaben zur Ablegereife beachten.
  6. Rettungskonzept: Eine hängende Person muss innerhalb weniger Minuten gerettet werden – Hängetrauma ist lebensgefährlich. Der Notruf allein ist kein Rettungskonzept.

Ablegereife – wann muss weg?

Nach jedem Sturzereignis, bei Beschädigung von Gurtband oder Nähten, Chemikalien- oder Hitzeeinwirkung, unleserlicher Kennzeichnung oder bei Erreichen der vom Hersteller angegebenen maximalen Nutzungsdauer.

Besonderheit Hubarbeitsbühne

In Auslegerbühnen ist ein Rückhaltesystem (kurze Verbindungsmittel am Korbanschlagpunkt) vorgeschrieben – es soll das Herauskatapultieren verhindern. In Scherenbühnen ergibt sich die Notwendigkeit aus der Gefährdungsbeurteilung. Passend dazu bieten wir das Abseiltraining als Zusatzqualifikation (125 € p. P.) an.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer darf PSAgA prüfen?

Eine sachkundige Person mit entsprechender Ausbildung und aktueller Kenntnis der Herstellervorgaben.

Wie lange darf ein Auffanggurt genutzt werden?

Es gibt keine pauschale Frist – maßgeblich sind Herstellerangabe, Zustand und Prüfergebnis.

Reicht ein Handy als Rettungsmittel?

Nein. Es muss ein geübtes Rettungsverfahren mit passender Ausrüstung und benannten Personen vorliegen.

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