Was bedeutet Konkretisierung?
Seit der AÜG-Reform 2017 muss die Überlassung vor Beginn ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag bezeichnet werden – und der konkrete Mitarbeitende muss namentlich konkretisiert sein.
Warum so wichtig?
Ohne Konkretisierung droht ein fiktives Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeiter und Entleiher (§ 10 Abs. 1 AÜG) – plus Bußgeld bis 30.000 €.
Pflichtinhalte des Überlassungsvertrags
- Eindeutige Bezeichnung „Arbeitnehmerüberlassung"
- Name des überlassenen Mitarbeiters
- Beginn und Ende der Überlassung
- Tätigkeit und Qualifikationsanforderungen
- Vergleichsentgelt und Equal-Pay-Hinweis
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