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Personaldienstleister28. Mai 2026 6 Min.

AÜG Höchstüberlassungsdauer: Die 18-Monats-Regel einfach erklärt

AÜG Höchstüberlassungsdauer: Die 18-Monats-Regel einfach erklärt

Was sagt § 1 Abs. 1b AÜG?

Ein Zeitarbeitnehmer darf demselben Entleiher maximal 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Danach muss eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten erfolgen, sonst werden Vorzeiten angerechnet.

Wer zählt – Person oder Stelle?

Es zählt die Person des Leiharbeitnehmers, nicht der Arbeitsplatz. Ein anderer Mitarbeiter kann denselben Einsatzplatz übernehmen.

Ausnahmen per Tarifvertrag

Tarifverträge der Einsatzbranche (z.B. Metall- und Elektroindustrie) können die Höchstdauer auf bis zu 48 Monate verlängern – Voraussetzung: Tarifbindung beim Entleiher oder Betriebsvereinbarung mit Bezug.

Folgen bei Überschreitung

  • Fiktives Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§ 10 AÜG)
  • Bußgeld bis 30.000 € (§ 16 AÜG)
  • Im Wiederholungsfall: Entzug der AÜG-Erlaubnis

Praxis-Checkliste

  • Überlassungsbeginn pro Person dokumentieren
  • Unterbrechungen > 3 Monate sauber nachweisen
  • Tarifliche Öffnungsklausel beim Entleiher prüfen

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