Was sagt § 1 Abs. 1b AÜG?
Ein Zeitarbeitnehmer darf demselben Entleiher maximal 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Danach muss eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten erfolgen, sonst werden Vorzeiten angerechnet.
Wer zählt – Person oder Stelle?
Es zählt die Person des Leiharbeitnehmers, nicht der Arbeitsplatz. Ein anderer Mitarbeiter kann denselben Einsatzplatz übernehmen.
Ausnahmen per Tarifvertrag
Tarifverträge der Einsatzbranche (z.B. Metall- und Elektroindustrie) können die Höchstdauer auf bis zu 48 Monate verlängern – Voraussetzung: Tarifbindung beim Entleiher oder Betriebsvereinbarung mit Bezug.
Folgen bei Überschreitung
- Fiktives Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§ 10 AÜG)
- Bußgeld bis 30.000 € (§ 16 AÜG)
- Im Wiederholungsfall: Entzug der AÜG-Erlaubnis
Praxis-Checkliste
- Überlassungsbeginn pro Person dokumentieren
- Unterbrechungen > 3 Monate sauber nachweisen
- Tarifliche Öffnungsklausel beim Entleiher prüfen
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