Was ist das AÜG – und warum ist es so brisant?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt, unter welchen Bedingungen Unternehmen Personal an Dritte überlassen dürfen. Verstöße sind kein Kavaliersdelikt: Sie können zum Verlust der Erlaubnis und zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen Zeitarbeitskraft und Entleiher führen.
Die wichtigsten AÜG-Regeln
1. Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG)
Wer Arbeitnehmer:innen überlässt, braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.
2. Höchstüberlassungsdauer (§ 1 Abs. 1b AÜG)
Maximal 18 Monate bei demselben Entleiher – sofern kein abweichender Tarifvertrag gilt.
3. Equal pay & equal treatment (§ 8 AÜG)
Nach 9 Monaten spätestens: gleiches Entgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer:innen.
4. Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht
Im Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich bezeichnet und die zu überlassende Person vor Beginn konkretisiert sein.
5. Streikbruch-Verbot (§ 11 Abs. 5 AÜG)
Zeitarbeitskräfte dürfen nicht in bestreikten Betrieben eingesetzt werden.
Warum AÜG-Wissen Chefsache ist
Eine falsche Kennzeichnung in 50 Verträgen kann eine Niederlassung wirtschaftlich ruinieren.
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