Eine der häufigsten Fragen in unseren Schulungen: "Ich wechsle den Betrieb – muss ich den Staplerschein neu machen?" Die kurze Antwort: nein. Die vollständige Antwort ist wichtiger, denn ohne zwei weitere Schritte darf trotzdem niemand fahren.
Der Fahrausweis ist personengebunden und läuft nicht ab
Die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 wird der Person erteilt, nicht dem Betrieb. Der Fahrausweis gilt bundesweit und ohne Verfallsdatum – es gibt keine gesetzliche Regel, nach der er alle fünf Jahre "erneuert" werden müsste. Wer 2015 ausgebildet wurde, hat 2026 immer noch eine gültige Ausbildung.
Was der neue Arbeitgeber trotzdem tun muss
1. Neue schriftliche Beauftragung
Nach § 7 DGUV Vorschrift 68 darf nur fahren, wer vom Unternehmer schriftlich beauftragt ist. Diese Beauftragung ist betriebsbezogen und endet mit dem alten Arbeitsverhältnis. Der neue Arbeitgeber muss sie neu erteilen – und darf sie auch auf bestimmte Gerätearten begrenzen.
2. Betriebliche Einweisung (Stufe 3)
Die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 besteht aus Allgemeinausbildung (Stufe 1), Zusatzausbildung für bestimmte Bauarten (Stufe 2) und der betrieblichen Einweisung (Stufe 3). Stufe 3 ist immer betriebsspezifisch: konkretes Gerät, Anbaugeräte, Verkehrswege, Regalgassen, Rampen, Ladehilfsmittel, Betriebsanweisung. Sie muss beim neuen Arbeitgeber neu erfolgen und dokumentiert werden.
3. Eignung prüfen
Der Arbeitgeber muss sich zusätzlich vergewissern, dass die Person geeignet ist – körperlich und geistig, in der Regel über eine arbeitsmedizinische Vorsorge (häufig G25) sowie das Mindestalter von 18 Jahren.
Praxisbeispiel
Marek hat 2019 in einem Getränkelogistikbetrieb seinen Fahrausweis für Gegengewichtsstapler gemacht und dort täglich Frontstapler gefahren. 2026 wechselt er zu einem Kontraktlogistiker, der überwiegend Schubmaststapler im Schmalgang einsetzt. Sein Fahrausweis bleibt gültig – aber:
- Der neue Arbeitgeber erteilt eine neue schriftliche Beauftragung.
- Für den Schubmaststapler ist eine Zusatzausbildung für diese Bauart (Stufe 2) nötig, weil sie sich im Fahr- und Standsicherheitsverhalten deutlich vom Frontstapler unterscheidet.
- Es folgt die betriebliche Einweisung auf Gassenbreiten, Regalanlage und Verkehrsregeln.
Erst dann darf Marek selbstständig arbeiten.
Wann eine Auffrischung sinnvoll ist
Vorgeschrieben ist keine Nachschulung, aber die jährliche Unterweisung ist Pflicht. Eine echte Auffrischung empfehlen wir, wenn seit der Ausbildung mehrere Jahre nicht mehr gefahren wurde, wenn es Beinaheunfälle gab, wenn neue Gerätetypen oder Anbaugeräte dazukommen oder wenn die Gefährdungsbeurteilung es nahelegt. Das ist kein Misstrauen, sondern günstiger als jeder Schadensfall.
So geht es weiter
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Häufige Fragen (FAQ)
Muss der Staplerschein alle 5 Jahre erneuert werden?
Nein. Der Fahrausweis hat kein gesetzliches Ablaufdatum. Pflicht ist die jährliche Unterweisung nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4.
Gilt der Staplerschein in ganz Deutschland?
Ja. Die Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 ist personengebunden und bundesweit anerkannt, unabhängig vom Bundesland oder Ausbildungsbetrieb.
Darf ich am ersten Tag im neuen Betrieb sofort fahren?
Nur wenn die schriftliche Beauftragung vorliegt und die betriebliche Einweisung erfolgt ist. Beides muss der neue Arbeitgeber erledigen und dokumentieren.
Was, wenn ich meinen Fahrausweis verloren habe?
Wende dich an die ausbildende Stelle – dort ist die Ausbildung dokumentiert und eine Zweitschrift möglich. Ohne Nachweis muss der neue Arbeitgeber von einer fehlenden Ausbildung ausgehen.
Brauche ich für jeden Staplertyp eine eigene Ausbildung?
Für abweichende Bauarten wie Schubmast-, Seitenstapler oder Teleskoplader ist eine Zusatzausbildung (Stufe 2) erforderlich, ergänzt um die betriebliche Einweisung.
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