In der Arbeitnehmerüberlassung gilt eine doppelte Verantwortung: Der Verleiher bleibt Arbeitgeber, der Entleiher trägt die Verantwortung für die konkrete Tätigkeit vor Ort.
Aufgabenteilung
| Aufgabe | Verleiher | Entleiher |
|---|---|---|
| Allgemeine Unterweisung (jährlich) | ✔ | – |
| Arbeitsplatzbezogene Unterweisung | – | ✔ |
| Gefährdungsbeurteilung des Einsatzplatzes | – | ✔ |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | ✔ | Info-Pflicht |
| PSA-Bereitstellung | vertraglich zu klären | vertraglich zu klären |
Warum online hier den größten Hebel hat
Bei hoher Fluktuation ist die allgemeine Unterweisung der Dauerbrenner. Online zugewiesen, bearbeitet der Mitarbeitende sie vor Einsatzbeginn – der Nachweis liegt digital vor, bevor er die Halle betritt.
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Häufige Fragen (FAQ)
Muss vor jedem neuen Einsatz unterwiesen werden?
Ja, arbeitsplatzbezogen durch den Entleiher – zusätzlich zur jährlichen allgemeinen Unterweisung durch den Verleiher.
Wer haftet bei einem Unfall?
Beide können in Anspruch genommen werden. Eine saubere schriftliche Abgrenzung im Überlassungsvertrag ist deshalb entscheidend.
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