Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift – also verbindliches Recht für alle Mitgliedsbetriebe der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie regelt, wer ein Flurförderzeug bedienen darf, wie es beschaffen sein muss und wie es betrieben und geprüft wird.
Der wichtigste Paragraf: §7 – Beauftragung von Fahrpersonal
Nach §7 DGUV Vorschrift 68 darf mit dem selbstständigen Führen eines Flurförderzeugs nur beauftragt werden, wer
- mindestens 18 Jahre alt ist (Ausnahme: Auszubildende ab 16 Jahren unter Aufsicht, wenn es der Ausbildung dient),
- für diese Tätigkeit geeignet ist (körperlich und geistig – in der Praxis meist über die arbeitsmedizinische Vorsorge G25 abgebildet),
- ausgebildet ist und seine Befähigung nachgewiesen hat,
- erwarten lässt, dass er die Aufgabe zuverlässig erfüllt.
Und – der Punkt, der am häufigsten fehlt: Der Unternehmer muss die Beauftragung schriftlich erteilen (Fahrauftrag). Ein Staplerschein allein ist noch keine Fahrerlaubnis im Betrieb.
Was die Vorschrift sonst noch verlangt
- Prüfung: Flurförderzeuge sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen (§37 in Verbindung mit BetrSichV).
- Mitfahren: Personen dürfen nur auf dafür vorgesehenen Plätzen mitfahren.
- Anheben von Personen: nur mit geeigneter Arbeitsbühne und unter den Bedingungen der DGUV Regel.
- Betriebsanweisung: Der Unternehmer muss eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen.
Wie hängt die Vorschrift 68 mit dem Grundsatz 308-001 zusammen?
Die Vorschrift 68 sagt dass ausgebildet werden muss. Der DGUV Grundsatz 308-001 beschreibt, wie diese Ausbildung inhaltlich und zeitlich auszusehen hat. Beides gehört in der Praxis zusammen.
Typische Fehler in Betrieben
- Staplerschein vorhanden, aber kein schriftlicher Fahrauftrag.
- Keine jährliche Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1 §4.
- UVV-Prüfung überfällig oder nicht dokumentiert.
- Fahrer bedient Gerätetypen, für die er nie qualifiziert wurde (z. B. Schubmaststapler statt Frontstapler).
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Häufige Fragen (FAQ)
Ist die DGUV Vorschrift 68 ein Gesetz?
Sie ist autonomes Recht der Berufsgenossenschaften und für Mitgliedsbetriebe verbindlich – im Ergebnis also wie ein Gesetz zu behandeln.
Gilt sie auch für Mitgänger-Flurförderzeuge?
Ja. Auch für Deichselgeräte gelten Unterweisungs- und Prüfpflichten; die schriftliche Beauftragung ist bei Mitgängergeräten nach aktueller Auslegung nicht in jedem Fall gefordert, eine Qualifizierung und Unterweisung aber sehr wohl.
Wie oft muss unterwiesen werden?
Mindestens jährlich – das ergibt sich aus DGUV Vorschrift 1 §4 und gilt zusätzlich zur einmaligen Ausbildung.
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